§ 20 BMEIA-Grundausbildungsverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Anrechnung

§ 20.

(1) Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Dienstprüfungszeugnis festzuhalten.

(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleiterin bzw. den Ausbildungsleiter zu erfolgen.

Schlagworte

Gleichwertigkeitsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20013169

Dokumentnummer

NOR40277674

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