§ 1.
(1) Die in den Anlagen 1 und 3 genannten Monographien und die in den Anlagen 2 und 4 genannten Texte werden in das Europäische Arzneibuch, österreichische Ausgabe, aufgenommen und in Kraft gesetzt.
(2) Die in den Anlagen 1 und 2 genannten Monographien und Texte ersetzen die entsprechenden, bisher im Österreichischen Arzneibuch enthaltenen Monographien und Texte.
(3) Die in den Anlagen 3 und 4 genannten Monographien und Texte ersetzen die entsprechenden bisherigen Vorschriften im Europäischen Arzneibuch, österreichische Ausgabe.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010678
Dokumentnummer
NOR12135684
alte Dokumentnummer
N8199117636J
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