§ 1 ZvSAN-V

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Regelungsgegenstand

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt Mindestinhalte, die Planungsdokumente eines Zentralverwahrers enthalten müssen, um in ihrer Funktion als Sanierungsplan eine Fortführung der kritischen Tätigkeiten durch den Zentralverwahrer, in ihrer Funktion als Abwicklungsplan eine Fortführung der kritischen Kernaufgaben des Zentralverwahrers und in ihrer Funktion als Notfallsanierungsplan die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebes und die Erfüllung der Pflichten eines Zentralverwahrers zu gewährleisten.

(2) Ergänzend regelt diese Verordnung Mindestinhalte im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 2 ZvVG. Mindestinhalte im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 5 ZvVG sollten sich an den Vorgaben gemäß § 9 BaSAG orientieren und nur im angemessenen Rahmen abweichen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20009559

Dokumentnummer

NOR40272629

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