§ 1 Zuschuß - Burgenland - 60jährige Zugehörigkeit zu Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 11.2.1981

§ 1.

Dem Land Burgenland wird aus Anlaß der 60jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuß im Betrage von 20 Millionen Schilling gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist für besondere Vorhaben im Interesse der Festigung der Zugehörigkeit dieses Bundeslandes zur Republik Österreich zu verwenden und zur Stärkung der für die bezeichneten Zwecke vorgesehenen Landesmittel bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10004337

Dokumentnummer

NOR12047463

alte Dokumentnummer

N3198113323P

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