§ 1.
Dem Land Burgenland wird aus Anlaß der 60jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuß im Betrage von 20 Millionen Schilling gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist für besondere Vorhaben im Interesse der Festigung der Zugehörigkeit dieses Bundeslandes zur Republik Österreich zu verwenden und zur Stärkung der für die bezeichneten Zwecke vorgesehenen Landesmittel bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Gesetzesnummer
10004337
Dokumentnummer
NOR12047463
alte Dokumentnummer
N3198113323P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
