Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.
Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1973 konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nachzuweisen.
Schlagworte
Militärwaffe
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10006638
Dokumentnummer
NOR12072482
alte Dokumentnummer
N51979163130
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