§ 1 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademischer Software-Engineer“, Lehrgang Software-Engineer“, Wirtschaftsförderungsinstitut Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

§ 1.

Das Wirtschaftsförderungsinstitut Österreich ist berechtigt, den Lehrgang „Software-Engineer“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

20001817

Dokumentnummer

NOR40028380

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