§ 1 V über Lehrabschlußprüfung Posamentierer

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1981

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf “Posamentierer" gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Fachkunde einschließlich fachbezogenes Rechnen,
  2. b) Fachzeichnen.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006695

Dokumentnummer

NOR12072989

alte Dokumentnummer

N51981168680

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