§ 1 V über Lehrabschlußprüfung Platten- und Fliesenleger

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1975

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Fachrechnen,
  2. b) Fachkunde,
  3. c) Fachzeichnen.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Schlagworte

Plattenleger

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006419

Dokumentnummer

NOR12070484

alte Dokumentnummer

N51975145770

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