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§ 1 Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter Haftung
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30.1.1971 bis 31.12.2004 (BGBl. I Nr. 75/2004)
Die aufgerufene Norm ist nicht mehr oder noch nicht in Kraft.
Stichworte
§ 1357 ABGB
JGS Nr. 946/1811