§ 1 Treibstoffpreisabfederungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Allgemeines

§ 1.

Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der temporären Ermäßigung der Steuersätze nach den §§ 3 und 64 des Bundesgesetzes über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022), BGBl. Nr. 630/1994, mit dem Ziel einer Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei besonders gängigen Treibstoffen.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Gesetzesnummer

20013141

Dokumentnummer

NOR40276911

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