§ 1 Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium

§ 1.

(1) Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium wird für die im Folgenden aufgezählten Staaten in folgender Höhe festgelegt:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz

450 Euro

Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

250 Euro

andere Staaten

450 Euro

  

(2) Für Studierende, die lediglich eine Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1 StudFG beziehen, erhöhen sich die Sätze gemäß Abs. 1 um einen Betrag in der Höhe von 180 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025

Gesetzesnummer

20013029

Dokumentnummer

NOR40273043

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