materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 146/2025
Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
H 4/2024/VIII/38/2
Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
- b) Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
- c) Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.
Schlagworte
Drechslerware
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012604
Dokumentnummer
NOR40262410
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