Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiter/innen H 3/2017/VIII/38/2 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
- b) Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
- c) Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen.
Schlagworte
Drechslerwaren, Heimarbeiterin, Auftraggeberin
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018
Gesetzesnummer
20009885
Dokumentnummer
NOR40193480
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