1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
Durch diese Verordnung werden
- 1. die für die Ausübung von Lehraufgaben und von Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege zu vermittelnden Qualifikationsprofile festgelegt,
- 2. die Studiengänge, Universitätslehrgänge und Hochschullehrgänge nach den hochschulrechtlichen Regelungen, die die Vermittlung der Qualifikationen gemäß Z 1 gewährleisten, als Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt und
- 3. nähere Vorschriften über die Absolvierung von im Rahmen der Anerkennung von in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten Spezialisierungen für Lehraufgaben und Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20013201
Dokumentnummer
NOR40278661
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