§ 1 GuK-LFV 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

Durch diese Verordnung werden

  1. 1. die für die Ausübung von Lehraufgaben und von Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege zu vermittelnden Qualifikationsprofile festgelegt,
  2. 2. die Studiengänge, Universitätslehrgänge und Hochschullehrgänge nach den hochschulrechtlichen Regelungen, die die Vermittlung der Qualifikationen gemäß Z 1 gewährleisten, als Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt und
  3. 3. nähere Vorschriften über die Absolvierung von im Rahmen der Anerkennung von in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten Spezialisierungen für Lehraufgaben und Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013201

Dokumentnummer

NOR40278661

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