§ 1 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1971

Bundesschätzungsbeirat

§ 1.

Der Bundesschätzungsbeirat dient der Unterstützung und Beratung des Bundesministers für Finanzen bei der Bodenschätzung und hat insbesonders die Aufgabe, bei der Auswahl und Schätzung der Bundesmusterstücke mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004103

Dokumentnummer

NOR12045202

alte Dokumentnummer

N3197119318S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)