1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Grundsätze
§ 1.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik, um die Chancengleichheit zu fördern und um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für weibliche und männliche Bedienstete zu gewährleisten.
(2) Der vorliegende Frauenförderungsplan gibt einen Rahmen für die Umsetzung der Gleichbehandlung in all jenen zentralen, nachgeordneten sowie zugeordneten Dienststellen (§ 2 Abs. 1 B-GlBG) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (Ressort gemäß § 2 Abs. 3 B-GlBG), vor, für die kein eigener Frauenförderungsplan erstellt werden muss.
(3) Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit sind von allen Bediensteten, insbesondere aber von allen Vorgesetzten, zu unterstützen.
(4) In allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts sind unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern zu vermeiden. Formulierungen sowie Organ- und Funktionsbezeichnungen sind so zu wählen, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen.
Schlagworte
Organbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20009096
Dokumentnummer
NOR40169307
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