materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 476/2022
Mindestlohntarif
für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, ‑krippen und -horten (Privatkindertagesheimen) M 21/2021/XXII/96/2 Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Mindestlohntarif gilt für:
- 1. Fachlich:
- Privatkindergärten, -kinderkrippen, -horte (Privatkindertagesheime) und -kindergruppen, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
- a) weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
- b) nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
- 2. Räumlich: Republik Österreich.
- 3. Persönlich:
- Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime), die als Helferinnen und Helfer, Assistentinnen und Assistenten oder Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer sowie
- Hilfskräfte, die z.B. in der Reinigung der oben genannten Einrichtungen oder in privaten Kindergruppen beschäftigt werden
Schlagworte
Privatkrippe, Privatkinderkrippe, Privatkinderhort, Privatkindergruppe
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20011753
Dokumentnummer
NOR40239984
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
