materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 513/2020
Mindestlohntarif
für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger – Steiermark
M 10/2019/XXVI/99/10
Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Mindestlohntarif gilt:
- 1. Räumlich: für das Bundesland Steiermark;
- 2. persönlich und fachlich: für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
- a) die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Hausbesorgerinnen und Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
- b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Gesetzesnummer
20010810
Dokumentnummer
NOR40219308
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