§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Steiermark

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Mindestlohntarif

für Hausbesorger/innen – Steiermark

M 19/2016/XXVI/99/18

Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. 1. Räumlich: für das Bundesland Steiermark;
  2. 2. persönlich und fachlich: für Hausbesorger/innen, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeber/innen,
  1. a) die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen von Hausbesorgern/Hausbesorgerinnen nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
  2. b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;

Schlagworte

Hausbesorgerin, Arbeitgeberin

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017

Gesetzesnummer

20009703

Dokumentnummer

NOR40187877

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