§ 1.
Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 (Ernte 1995) wird der repräsentative Ertrag für
- 1. Roggen, der als nachwachsender Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wurde, mit 4 100 kg/ha und
- 2. Weichweizen, der als nachwachsender Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wurde, mit 5 100 kg/ha
- festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10007739
Dokumentnummer
NOR12086787
alte Dokumentnummer
N5199550386J
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