§ 1 Festsetzung der repräsentativen Erträge für bestimmte Produkte

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.1995

§ 1.

Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 (Ernte 1995) wird der repräsentative Ertrag für

  1. 1. Roggen, der als nachwachsender Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wurde, mit 4 100 kg/ha und
  2. 2. Weichweizen, der als nachwachsender Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wurde, mit 5 100 kg/ha
  1. festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10007739

Dokumentnummer

NOR12086787

alte Dokumentnummer

N5199550386J

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