§ 1 Festsetzung der repräsentativen Erträge 2001 für bestimmte Produkte

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.2001

§ 1.

In den nachfolgenden Bestimmungen werden die repräsentativen Erträge der Ernte 2001 (Wirtschaftsjahr 2001/2002) für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

20001402

Dokumentnummer

NOR40019206

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