§ 1 Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1993

§ 1.

Für die Einfuhr von Mischungen von Ammoniumnitrat mit Calciumcarbonat oder anderen anorganischen nichtdüngenden Stoffen der Unternummer 3102 40 sowie von mineralischen oder chemischen Düngemitteln, welche die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten, der Unternummer 3105 20 mit einem anderen Ursprung als in einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA werden für die Zeit von 15. April 1993 bis 14. April 1994 die in der Anlage ersichtlichen Kontingente festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007410

Dokumentnummer

NOR12081132

alte Dokumentnummer

N5199327240J

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