§ 1 Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

§ 1.

(1) Für die Einfuhr der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Japan werden in der Zeit vom 1. April 1993 bis 31. März 1994 die aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Kontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe

nachstehender Bestimmungen erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht

  1. a) für typengebundene Ersatzteile zu importierten Waren japanischen Ursprungs, wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden sollen;
  2. b) für Arten und Typen von Waren, deren Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen wird;
  3. c) für in der Anlage 2 umschriebene Waren aus der Nummer 8482 des Zolltarifs im Wert bis 10 000 S je Sendung, wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile zur unmittelbaren Inbetriebnahme von Maschinen oder Fahrzeugen Verwendung finden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007308

Dokumentnummer

NOR12079335

alte Dokumentnummer

N5199315889L

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