§ 1.
(1) Für die Einfuhr der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Japan werden in der Zeit vom 1. April 1990 bis 31. März 1991 die aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Kontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen erteilt.
- a) für typengebundene Ersatzteile zu importierten Waren japanischen Ursprungs, wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden sollen;
- b) für Arten und Typen von Waren, deren Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen wird;
- c) für in der Anlage umschriebene Waren aus der Nummer 8482 des Zolltarifs im Wert bis 10 000 S je Sendung, wenn nachgewiesen wird, daß die als Ersatzteile zur unmittelbaren Inbetriebnahme von Maschinen oder Fahrzeugen Verwendung finden sollen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Gesetzesnummer
10007039
Dokumentnummer
NOR12076803
alte Dokumentnummer
N5199011572J
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