§ 1 Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 05.10.1990

§ 1.

(1) Für die Ausfuhr der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland Vereinigte Staaten von Amerika werden für die Zeit vom 5. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1990 nach Maßgabe der Anlage 1 mengenmäßige Ausfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt.

(2) Für die Ausfuhr der dieser Verordnung unterliegenden Waren ist weiters ein amtlich aufgelegtes Formular gemäß Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 110/1986, in dreifacher Ausfertigung erforderlich. Das Zollamt hat die Ausfuhr in dem dafür vorgesehenen Feld zu bestätigen.

(3) Der Ursprung der Ware in Österreich ist durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne des § 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, nachzuweisen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 644/1988

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007090

Dokumentnummer

NOR12077180

alte Dokumentnummer

N5199013518J

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