§ 1 Festlegung von Vorzugszollsätzen nach dem Präferenzzollgesetz für bestimmte Waren

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

§ 1.

Für süßen Paprika der Unternummer 0904 20 A 1, andere als ganze Früchte, in unmittelbaren Umschließungen von mehr als 1 kg, werden Vorzugszollsätze in folgender Höhe festgelegt:

  1. bei Einfuhren aus begünstigten Ländern, die in der Gruppe I der Anlage C genannt sind 8%
  2. bei Einfuhren aus begünstigten Ländern, die in der Gruppe II der Anlage C genannt sind 6%

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10004809

Dokumentnummer

NOR12052232

alte Dokumentnummer

N3199326208J

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