Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 1).
§ 1.
Für folgende Bereiche werden variable Auszahlungsgrenzen festgelegt:
- 1. gesetzliche Pensionsversicherung;
- 2. gesetzliche Arbeitslosenversicherung;
- 3. Auszahlungen, die auf Grund finanzausgleichsrechtlicher Vorschriften von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind;
- 4. Zweckzuschüsse nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 (Krankenanstaltenfinanzierung);
- 5. Auszahlungen, die von der Europäischen Union im Rahmen der geteilten Haushaltsverwaltung gemäß Art. 53b der Verordnung Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L Nr. 248 vom 16.09.2002, S. 1, refundiert werden (EU-Gebarung);
- 6. Auszahlungen, die auf Grund der von der Bundesministerin für Finanzen übernommenen Haftungen – mit Ausnahme jener aus Ausfallsbürgschaften (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) – notwendig sind;
- 7. Auszahlungen, die auf Grund von § 123c des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG) notwendig werden;
- 8. Auszahlungen, die auf Grund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), BGBl. III Nr. 138/2012, notwendig werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021
Gesetzesnummer
20008004
Dokumentnummer
NOR40186769
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
