§ 1 Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2016

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 1).

§ 1.

Für folgende Bereiche werden variable Auszahlungsgrenzen festgelegt:

  1. 1. gesetzliche Pensionsversicherung;
  2. 2. gesetzliche Arbeitslosenversicherung;
  3. 3. Auszahlungen, die auf Grund finanzausgleichsrechtlicher Vorschriften von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind;
  4. 4. Zweckzuschüsse nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 (Krankenanstaltenfinanzierung);
  5. 5. Auszahlungen, die von der Europäischen Union im Rahmen der geteilten Haushaltsverwaltung gemäß Art. 53b der Verordnung Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L Nr. 248 vom 16.09.2002, S. 1, refundiert werden (EU-Gebarung);
  6. 6. Auszahlungen, die auf Grund der von der Bundesministerin für Finanzen übernommenen Haftungen – mit Ausnahme jener aus Ausfallsbürgschaften (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) – notwendig sind;
  7. 7. Auszahlungen, die auf Grund von § 123c des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG) notwendig werden;
  8. 8. Auszahlungen, die auf Grund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), BGBl. III Nr. 138/2012, notwendig werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Gesetzesnummer

20008004

Dokumentnummer

NOR40186769

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