§ 1 Fahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Lehrberuf Fahrzeugtechnik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Fahrzeugtechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2) Neben den für alle Lehrlinge verbindlichen fachübergreifenden und gemeinsamen fachlichen Kompetenzen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:

  1. 1. Personenkraftwagentechnik,
  2. 2. Nutzfahrzeugtechnik,
  3. 3. Motorradtechnik,
  4. 4. Karosserietechnik.

(3) Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.

(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

(5) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013233

Dokumentnummer

NOR40279390

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