materiell derogiert durch BGBl. Nr. 258/1994
§ 1.
(1) Der erfolgreiche Besuch der in der Anlage zu dieser Verordnung in der ersten Rubrik genannten öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen ersetzt die Lehrabschlußprüfung in den in der zweiten Rubrik dieser Anlage angeführten Lehrberufen.
(2) Der erfolgreiche Besuch der in der vierten Rubrik der Anlage angeführten Schulstufen (Jahrgang, Klasse oder, wenn angeführt, Semester) der Schulen gemäß Abs. 1 ersetzt in dem in der fünften Rubrik angegebenen Ausmaß die Lehrzeit in den in der dritten Rubrik angeführten Lehrberufen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025
Gesetzesnummer
10006844
Dokumentnummer
NOR12074656
alte Dokumentnummer
N51986187710
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