§ 1 Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.1986

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 258/1994

§ 1.

(1) Der erfolgreiche Besuch der in der Anlage zu dieser Verordnung in der ersten Rubrik genannten öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen ersetzt die Lehrabschlußprüfung in den in der zweiten Rubrik dieser Anlage angeführten Lehrberufen.

(2) Der erfolgreiche Besuch der in der vierten Rubrik der Anlage angeführten Schulstufen (Jahrgang, Klasse oder, wenn angeführt, Semester) der Schulen gemäß Abs. 1 ersetzt in dem in der fünften Rubrik angegebenen Ausmaß die Lehrzeit in den in der dritten Rubrik angeführten Lehrberufen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

10006844

Dokumentnummer

NOR12074656

alte Dokumentnummer

N51986187710

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