§ 1 Erklärung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 21/2025

Satzung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ)

S 1/2024/XXII/96/1 Geltungsbereich der Satzung

§ 1.

  1. a) Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
  1. öffentlich-rechtliche Einrichtungen
  2. Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
  3. Rettungs- und Sanitätsdienste
  4. Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime)
  5. selbst organisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen
  6. Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(väter)
  1. b) Räumlich: für die Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg
  2. c) Persönlich: alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.
  1. Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw. behindertenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäftigt werden,
  1. Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung der (Re)Integration von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt begründet werden, soweit diese Maßnahmen von Dritten beauftragt und/oder gefördert werden; dies gilt insbesondere auch für Arbeitsverhältnisse im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung.
  1. Arbeitsverhältnisse, die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversicherungsträger/SV, Sozialministeriumservice/SMS, etc.) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben.
  1. (Ferial)Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre. Volontärin bzw. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial)Praktikantin bzw. Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw. einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.

Schlagworte

Privatkinderkrippe, Privathort, Sozialunternehmen, Heilbadeanstalt, Kuranstalt, Rettungsdienst, Aktivierungsmaßnahme, Betreuungsmaßnahme, Beratungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

20012512

Dokumentnummer

NOR40259746

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