§ 1 Erklärung des Kollektivvertrages für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Satzung des Kollektivvertrages für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs

S 4/2015/XXII/96/2 Geltungsbereich der Satzung

§ 1

  1. 1. Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
  1. a) öffentlich-rechtliche Einrichtungen
  2. b) Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
  3. c) Rettungs- und Sanitätsdienste
  4. d) Private Kindergärten, private Kinderbetreuung, private Spielgruppen
  5. e) Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter (väter)
  1. 2. Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg
  2. 3. Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.

Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer/innen, die auf Basis einer arbeitsmarktpolitischen und sozialpolitischen Fördermaßnahme mit dem Ziel der (Re‑)Integration in den Arbeitsmarkt befristet beschäftigt werden (Transitarbeitskräfte), gilt die Satzungserklärung lediglich in Bezug auf §§ 13 Abs. 4 lit. d und 11a Abs. 1 bis 3 des in § 2 angeführten Kollektivvertrags.

Ausgenommen sind

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