materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 214/2020
Satzung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens
S 1/2019/XXII/96/1 Geltungsbereich der Satzung
§ 1.
- 1. Fachlich: für Anbieter sozialer und/oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
- a) öffentlich-rechtliche Einrichtungen
- b) Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
- c) Rettungs- und Sanitätsdienste
- d) Private Kindergärten, private Kinderbetreuung, private Spielgruppen
- e) Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter (väter)
- 2. Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg
- 3. Persönlich: Alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.
- Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die auf Basis einer arbeitsmarktpolitischen und/oder sozialpolitischen Fördermaßnahme mit dem Ziel der (Re)Integration in den Arbeitsmarkt befristet beschäftigt werden (Transitarbeitskräfte), gilt die Satzungserklärung lediglich in Bezug auf §§ 13 Abs. 4 lit. e und 11a Abs. 1 bis 3 des in § 2 angeführten Kollektivvertrags.
- Ausgenommen sind
- – Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die in Maßnahmen nach sozialhilferechtlichen bzw. behindertenrechtlichen Bestimmungen des Bundes und/oder des Landes beschäftigt werden,
- – Arbeitsverhältnisse, die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger, z. B. AMS, Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben,
- – Arbeitsverhältnisse von Klienten in Betreuung oder Therapie, die einfachen Tätigkeiten nachgehen, unter dauernder Aufsicht stehen und für die eine Organisation öffentliche Fördermittel bezieht. Ein Taschengeld steht dieser Ausnahme nicht entgegen (Jugendwerkstätten, Teestuben und dgl.),
- – Praktikanten und Praktikantinnen, Volontäre und Volontärinnen sowie Aushilfskräfte. Praktikant bzw. Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw. einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. Volontär bzw. Volontärin ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken oder zur persönlichen Berufsorientierung in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt steht einem Volontariat nicht entgegen. Aushilfskraft ist, wer gelegentlich reine Anwesenheitsdienste leistet; ein geringes Entgelt bzw. Aufwandersatz steht der Ausnahme vom Geltungsbereich nicht entgegen.
Schlagworte
Sozialwesen, Heilbadeanstalt, Kuranstalt, Rettungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
20010617
Dokumentnummer
NOR40213821
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