§ 1 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin

§ 1.

Der Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20003155

Dokumentnummer

NOR40049190

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