Die hier vom Außerkrafttreten ausgenommenen Vorschriften sind mit BGBl. Nr. 578/1981 außer Kraft gesetzt worden.
§ 19.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die im § 375 Abs. 1 Z. 38 GewO 1973 angeführten Vorschriften mit Ausnahme jener Vorschriften, die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Büchsenmacherhandwerk regeln, mit Ablauf des 31. Dezember 1979 außer Kraft.
Die hier vom Außerkrafttreten ausgenommenen Vorschriften sind mit BGBl. Nr. 578/1981 außer Kraft gesetzt worden.
Schlagworte
Praxis, Theorie
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10006638
Dokumentnummer
NOR12072500
alte Dokumentnummer
N51979163310
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