§ 19 Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Die hier vom Außerkrafttreten ausgenommenen Vorschriften sind mit BGBl. Nr. 578/1981 außer Kraft gesetzt worden.

§ 19.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die im § 375 Abs. 1 Z. 38 GewO 1973 angeführten Vorschriften mit Ausnahme jener Vorschriften, die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Büchsenmacherhandwerk regeln, mit Ablauf des 31. Dezember 1979 außer Kraft.

Die hier vom Außerkrafttreten ausgenommenen Vorschriften sind mit BGBl. Nr. 578/1981 außer Kraft gesetzt worden.

Schlagworte

Praxis, Theorie

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10006638

Dokumentnummer

NOR12072500

alte Dokumentnummer

N51979163310

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