Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 19.
Der Dienstgeber hat die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Organisationseinheiten sollen erprobt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20009096
Dokumentnummer
NOR40169325
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