§ 19 Frauenförderungsplan BMöDS

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Verbesserung der internen Informationen

§ 19.

Um die Mobilität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern und das Potential an interessierten Bewerberinnen und Bewerbern zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20010769

Dokumentnummer

NOR40217956

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