Einhebung kollektivvertraglich vereinbarter Beiträge
§ 18b.
(1) Für die Einhebung von Beiträgen, die
- 1. Arbeitgeber aufgrund der Bestimmungen im Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe sowie im Kollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten an einen Sozialfonds zu entrichten haben und
- 2. ab 1. Juli 2026 fällig sind,
- gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt. Die Beiträge sind zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung vom zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben und an den Sozialfonds weiterzuleiten. Die Beitragsgrundlage ist die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltende allgemeine Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
(2) Für den Abzug der Beiträge nach Abs. 1 und die Übermittlung der zu leistenden Beiträge hat der Arbeitgeber gemeinsam mit der Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 34 ASVG dem zuständigen Sozialversicherungsträger zusätzlich folgende Daten bekannt zu geben:
- 1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
- 2. Name und Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, für den die Beiträge nach Abs. 1 geleistet werden,
- 3. Bezeichnung des Sozialfonds, an den die Beiträge nach Abs. 1 abzuführen sind (Sozialfonds Bewachungsgerbe nach § 30 des Kollektivvertrags für Wachorgane im Bewachungsgewerbe oder Sozialfonds gemäß § 19 des Kollektivvertrags für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten),
- 4. Höhe der für den Arbeitnehmer geleisteten Beiträge,
- 5. Angabe der Beitragsgrundlage und
- 6. Angabe des Beitragszeitraumes.
(3) Die zuständigen Sozialversicherungsträger sind berechtigt, als Abgeltung für ihre Aufwendungen eine Vergütung von den eingehobenen (überwiesenen) Beiträgen in Höhe von 0,5 vH einzubehalten.
(4) Sämtliche Änderungen im Fortbestand der in Abs. 2 Z 3 genannten Sozialfonds, der Bemessungsgrundlage oder des Beitragssatzes sind dem zuständigen Sozialversicherungsträger binnen 14 Tagen ab Hinterlegung des diese Änderungen begründenden Kollektivvertrages (§ 14 ArbVG) bekanntzugeben.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 18b und 18c sind die in Abs. 2 Z 3 genannten Sozialfonds berechtigt, Arbeitgeber, welche ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der nach Abs. 1 zu leistenden Beiträge nicht vollständig und fristgerecht nachkommen, auf Zahlung an den Sozialfonds beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen. Klagen nach dem ersten Satz gelten als Arbeitsrechtssachen nach § 50 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985. Der zuständige Sozialversicherungsträger ist über die Einbringung einer Klage nach dem ersten Satz entsprechend zu informieren.
Schlagworte
Denkmalreinigung, Fassadenreinigung, Arbeitsgericht
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
10008872
Dokumentnummer
NOR40273793
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