§ 18 Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 18.

Das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der in den im § 375 Abs. 1 Z. 38 GewO 1973 angeführten Vorschriften geregelten Meisterprüfung für das Büchsenmacherhandwerk gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher).

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10006638

Dokumentnummer

NOR12072499

alte Dokumentnummer

N51979163300

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