§ 18 NISG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Meldeanalysesystem

§ 18.

(1) Für die Analyse von Meldungen über Risiken, Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfälle gemäß den §§ 34 und 37 sowie von Erkenntnissen, die gemäß § 17 gewonnen wurden, hat die Cybersicherheitsbehörde IKT‑Lösungen zu betreiben und dem Bundesminister für Inneres, dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Landesverteidigung bereitzustellen, um die Bewertung von Risiken, Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfällen sowie die Erstellung eines Lagebilds mittels strategischer oder operativer Analyse zu unterstützen.

(2) Für die IKT‑Lösungen und IT‑Verfahren des Abs. 1 sind die Cybersicherheitsbehörde, der Bundesminister für Inneres, der Bundeskanzler und der Bundesminister für Landesverteidigung gemeinsam datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sowie § 47 DSG.

(3) Macht eine betroffene Person ihre Rechte gemäß den Bestimmungen des Kapitels III DSGVO oder den §§ 42 bis 45 DSG geltend, so haben die gemeinsam datenschutzrechtlich Verantwortlichen dies einander unverzüglich mitzuteilen. Jeder der gemeinsam datenschutzrechtlich Verantwortlichen hat bezüglich der von ihm erhobenen und verarbeiteten Daten die Pflichten in Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen selbstständig wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273879

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