Verbesserung der internen Information
§ 18.
Um die Mobilität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern und das Potential an interessierten Bewerberinnen zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Gesetzesnummer
20011247
Dokumentnummer
NOR40225323
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