§ 18 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2018

Verbesserung der internen Information

§ 18.

Um die Mobilität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern und das Potential an interessierten Bewerberinnen zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20010378

Dokumentnummer

NOR40209347

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