§ 18 BMEIA-Grundausbildungsverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Zeugnis

§ 18.

Über die bestandene Dienstprüfung ist von der bzw. dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission der bzw. dem Bediensteten ein Zeugnis auszustellen, das der Dienstbehörde vorzulegen ist. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20013169

Dokumentnummer

NOR40277672

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