Zeugnis
§ 18.
Über die bestandene Dienstprüfung ist von der bzw. dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission der bzw. dem Bediensteten ein Zeugnis auszustellen, das der Dienstbehörde vorzulegen ist. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Gesetzesnummer
20013169
Dokumentnummer
NOR40277672
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