Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2023
Widerruf der Registrierung
§ 17.
(1) Auf Antrag des Handelsteilnehmers hat die zuständige Behörde nach Prüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 den Registrierungsbescheid zu widerrufen.
(2) Voraussetzungen für die Aufhebung der Registrierung sind, dass
- 1. die Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten vollständig erfüllt ist,
- 2. der Handelsteilnehmer über keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, für Energieträger, die dem Geltungsbereich des NEHG 2022 unterliegen, verfügt und
- 3. keine Energieträger in Verkehr gebracht werden.
(3) Der Widerruf darf frühestens mit 1. Juli des Folgejahres nach dem letztmaligen Inverkehrbringen von Energieträgern erfolgen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2023
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20012027
Dokumentnummer
NOR40253915
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
