§ 17 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2020

Beginn der beruflichen Tätigkeit

§ 17.

Zu Beginn der beruflichen Tätigkeit eines oder einer Bediensteten, ist der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und der Frauenbeauftragten an der Dienststelle ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B‑GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Gesetzesnummer

20011433

Dokumentnummer

NOR40229685

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