§ 17 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2017

Beginn der beruflichen Tätigkeit

§ 17.

Zu Beginn der beruflichen Tätigkeit eines oder einer Bediensteten, ist der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und der Frauenbeauftragten an der Dienststelle ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B‑GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20009778

Dokumentnummer

NOR40190268

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