§ 17 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2014

Beginn der beruflichen Tätigkeit

§ 17

Zu Beginn der beruflichen Tätigkeit eines oder einer Bediensteten, ist der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und der Frauenbeauftragten an der Dienststelle ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B‑GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.

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