materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 599/2021
Weitere Maßnahmen
§ 17.
Für die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten für den Vertretungsbereich des Exekutivdienstes im Strafvollzug sind zusätzlich zur Stellvertretung nach § 11 Abs. 1 zwei weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen, bis im Exekutivdienst ein Frauenanteil von 40% erreicht ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022
Gesetzesnummer
20010889
Dokumentnummer
NOR40220420
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