§ 17.
(1) Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5 bzw. v3 oder v4 besteht gemäß des § 6 Abs. 3 aus Teilprüfungen über die Inhalte des Basislehrgangs (§ 9 Abs. 1 Z 1) und einer mündlichen ressortinternen Prüfung. Diese umfasst zumindest zwei Bereiche aus dem Fach Konsularwesen.
(2) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle in § 17 Abs. 1 genannten Prüfungsteile bestanden wurden.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Gesetzesnummer
20013169
Dokumentnummer
NOR40277671
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