§ 16e Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ÜR: Art. II Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 719/1993

Information vor Beginn der Reise

§ 16e.

(1) Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form rechtzeitig vor Beginn der Reise folgendes mitzuteilen:

  1. 1. Abfahrts- und geplante Ankunftszeiten des Haupttransportmittels, Orte von Zwischenstationen und Anschlußverbindungen;
  2. 2. wenn der Reisende bei der Beförderung einen bestimmten Platz einzunehmen hat, diesen Platz;
  3. 3. Firmenname, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters oder - wenn nicht vorhanden - der örtlichen Stellen, die dem Reisenden bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können; wenn auch solche Stellen nicht bestehen, sind dem Reisenden eine Notrufnummer oder sonstige Angaben mitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisevermittler Verbindung aufnehmen kann;
  4. 4. den möglichen Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung und/oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.

(2) Bei Auslandsreisen Minderjähriger ist der bei der Buchung angegebenen erziehungsberechtigten Person eine Kontaktadresse im Zielgebiet bekanntzugeben, über die eine unmittelbare Verbindung zu dem Minderjährigen oder dem während dessen Aufenthalt Verantwortlichen hergestellt werden kann.

(3) Eine besondere Mitteilung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die jeweilige Angabe bereits in der vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten detaillierten Werbeunterlage oder der Reisebestätigung enthalten ist und zwischenzeitlich keine Änderung erfahren hat.

ÜR: Art. II Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 719/1993

Schlagworte

Abfahrtszeit

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

10007024

Dokumentnummer

NOR12081552

alte Dokumentnummer

N5199330694J

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