Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2023
Änderung von Daten
§ 16.
Änderungen von Daten, die ausschließlich das NEHG 2022 betreffen, insbesondere die Benennung eines Verantwortlichen gemäß § 4 Abs. 2 NEHG 2022 sind durch den Handelsteilnehmer über NEIS selbst zu veranlassen. Die zuständige Behörde hat alle Änderungen zu prüfen und sofern wesentliche Angaben geändert werden, mit einem Bescheid zu genehmigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2023
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20012027
Dokumentnummer
NOR40253914
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